14 Apr
2014

Verjährung von equal-pay-Ansprüchen

Arbeitgeber, die Arbeitnehmer an Dritte verleihen, sind immer wieder mit dem Thema der gleichen Bezahlung bzw. Behandlung von Leiharbeitnehmern gegenüber Stammarbeitnehmern des Entleihers konfrontiert -„equal pay and equal treatment“. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.11.2013 (5 AZR 776/12) ging es um die Frage, wann diese Ansprüche auf gleiche Bezahlung/Behandlung verjähren. Hier hat das Bundesarbeitsgericht eine Arbeitgeber-freundliche und nachvollziehbare Entscheidung getroffen. Diese Entscheidung ist nicht nur für Unternehmen der klassischen Zeitarbeit interessant sondern für alle Arbeitgeber, die – ggf. auch im Mischbetrieb – Arbeitnehmerüberlassung betreiben.

In dem Fall, der dem Bundesarbeitsgericht zur Entscheidung vorlag, ging es um einen Leiharbeitnehmer, der bei einem Zeitarbeitsunternehmen arbeitete, das den Tarifvertrag zwischen der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister geschlossen worden war. Der Kläger arbeitete zwischen 2006 und 2007 rund 15 Monate auf der Basis des Tarifvertrages für einen Bruttolohn von 7,41 Euro pro Stunde. Stammarbeitnehmer des Entleihers hatten, so der Kläger rund 2000 Euro Bruttogehalt. Er klagte im Juni 2011 und verlangte von seinem Arbeitgeber, dem Zeitarbeitsunternehmen, rund 3000 Euro Lohnnachzahlung. Der Arbeitgeber hatte sich darauf berufen, dass die Ansprüche spätestens Ende 2010 aufgrund der 3-jährigen Verjährungsfrist verjährt seien.

Der Arbeitnehmer stützte sich dabei auf folgende Argumentation:

  • Grundsätzlich haben Leiharbeitnehmer nach § 10 Abs. 4, Satz 1 AÜG einen Anspruch darauf, den gleichen Lohn und die gleichen Arbeitsbedingungen zu bekommen, die Arbeitnehmer des Entleihers.
  • Von dieser Regel hat das AÜG eine Ausnahme gemacht: Ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag kann andere Regelungen treffen – also auch niedrigere Stundenlöhne.
  • Der Christlichen Gewerkschaft Sei durch das Bundesarbeitsgericht erst im Dezember 2010 die Tariffähigkeit abgesprochen worden. Mithin sei der Tarifvertrag unwirksam.
  • Er konnte erst nach Kenntnis von diesem Urteil Klage erheben, da er ja erst dann wusste, dass der Tarifvertrag gar nicht galt und er somit Ansprüche auf gleiche Bezahlung hatte.

Der Arbeitnehmer unterlag in allen 3 Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht hat als Voraussetzung für die Verjährung von Ansprüchen genannt:

  • Der Schuldner des Anspruchs muss dem Arbeitnehmer bekannt gewesen sein. das war der Fall.
  • Der Arbeitnehmer musste wissen, dass es einen Unterschied zwischen seinem und dem Gehalt der Stammarbeitnehmer gab. Das wusste er schon 2007.

Laut Bundesarbeitsgericht kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer eine rechtliche Würdigung abschließend vorgenommen hat. Zumal, und auch darauf kam es dem Bundesarbeitsgericht an, schon seit dem ersten Tarifabschluss der Christlichen Gewerkschaft im Jahr 2003 öffentlich sehr engagiert gegen die Tariffähigkeit der Gewerkschaft argumentiert wurde. Bei einer derartigen Diskussion musste es dem Arbeitnehmer ins Auge stechen, dass da etwas nicht stimmt mit seiner Bezahlung. Es sei dem Arbeitnehmer zuzumuten gewesen, wenigstens damals im Jahre 2007 eine Feststellungsklage zu erheben, dass ihm der gleiche Lohn gebührt, wie einem Stammarbeitnehmer. Das hätte die Verjährung gehemmt.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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