9 Jun
2014

Wettbewerbsverbote – Karenzentschädigung als Ermessensfrage?

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind immer noch beliebt und immer noch werden große Fehler auf Seiten der Arbeitgeber bei der Formulierung der nachvertraglichen Wettbewerbsverbote gemacht. Das Bundesarbeitsgericht hat am 15.1.2014 (10 AZR 243/13) zu einem Fall entschieden, in dem der Arbeitgeber die Höhe der Karenzentschädigung in sein eigenes Ermessen gestellt hat.

Der klagende Arbeitnehmer (Exportvertriebsmitarbeiter) hatte Karenzentschädigung für die Monate September und Oktober 2010 geltend gemacht. Sein monatliches Bruttogehalt entsprach inkl. Dienstwagenutzung rund 8.600 Euro. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Wettbewerbsklausel mit folgendem Inhalt (Quelle: Tatbestand des BAG-Urteils):

(1)Der Mitarbeiter verpflichtet sich, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer von 2 Jahren für kein Konkurrenzunternehmen selbstständig oder unselbstständig tätig zu werden.

(2)Die Firma verpflichtet sich, dem Mitarbeiter für die Dauer des Wettbewerbsverbotes eine Entschädigung zu zahlen, die in ihr Ermessen gestellt wird. Die Karenzentschädigung ist fällig am Ende eines jeden Monats.

(3)Auf die Karenzentschädigung wird alles angerechnet, was der Mitarbeiter durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(4)Der Mitarbeiter ist verpflichtet, während der Dauer des Wettbewerbsverbotes auf Verlangen Auskunft über die Höhe seiner Bezüge zu geben und die Anschriften seines jeweiligen Arbeitgebers mitzuteilen. Am Schluss eines Kalenderjahres ist er verpflichtet, seine Lohnsteuerbescheinigung vorzulegen.

Das Arbeitsverhältnis wurde seitens des Arbeitgebers zum 31.8.2010 gekündigt. Der Arbeitnehmer erklärte kurz darauf schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber, dass er sich an das Verbot halten werde und um die Zahlung der Karenzentschädigung bitte. Er teilte dem Arbeitgeber weiterhin mit, dass er Karenzentschädigung mindestens in der gesetzlich vorgesehenen Höhe (50 % der zu letzt erzielten vertragsgemäßen Bezüge) beanspruche. Daraufhin bekam der Arbeitgeber kalte Füße und focht den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Der Arbeitnehmer habe den Arbeitgeber über die vom Arbeitnehmer erzielbaren Umsätze getäuscht. Die Anfechtung konnte nur eine Verzweiflungstat sein und sie ging auch nicht durch. Wie hätte denn der Arbeitgeber die Arglist beim Arbeitnehmer über dessen Umsatzstärke darlegen und beweisen wollen? Aber das war nicht Thema der Entscheidung. Das Thema war Absatz 2 des Wettbewerbsverbotes: Eine Karenzentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt wurde. Der Arbeitnehmer vertrat die Ansicht, es sei eine Karenzentschädigung vereinbart worden. Zwar entspreche die Formulierung nicht den gesetzlichen Vorschriften, denn es sei nicht die Mindestgröße einer Karenzentschädigung versprochen worden. Dennoch sei das Wettbewerbsverbot nicht nichtig sondern nur unverbindlich. Daraus resultiere ein Wahlrecht des Arbeitnehmers, ob er sich daran halten wolle oder nicht. Er habe dieses Wahlrecht ausgeübt und somit zumindest den gesetzlichen Anspruch auf die Karenzentschädigung.

Der Arbeitgeber argumentierte, es sei gar keine Karenzentschädigung vereinbart worden, das Verbot sei nichtig und daher habe der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf die Entschädigung.

Das Bundesarbeitesgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Es eben gerade nicht „keine Karenzentschädigung“ vereinbart worden sondern eine, deren Höhe in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt wurde. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber wenigstens etwas versprochen hat. Auch wenn dieses „etwas“ nicht bestimmt war, ist es doch mehr als „nichts“. Somit musste der Arbeitgeber die Karenzentschädigung für die zwei Monate zahlen: insgesamt rund 8.600 Euro.

FAZIT: Wettbewerbsverbote immer prüfen lassen. Sie bergen sehr viele Stolpersteine. Oft ist es besser, ganz darauf zu verzichten. Ob man das tut, sollte aber auch mit einem Anwalt besprochen werden.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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