3 Sep
2014

Tücken bei der Kündigung – Fehlerhafte Betriebratsanhörung

Arbeitgeber können immer wieder Fehler machen, die ihnen ihren ansonsten bombensichern Kündigungen zunichte machen können. So geschehen auch in dem Fall, den das LAG am 20.02.2014 (2 Sa 120/13).

Ein Einzelhandelsunternehmen mit mehrerern Filialen hatte eine Arbeitnehmerin seit 2004 beschäftigt. Im Jahre 2012 geriet das Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage und musste Insolvenz anmelden. In der Filiale der Klägerin existierte ein Betriebsrat. Die Stilllegung der Filiale war beschlossenen Sache. Die Klägerin bekam, wie so viele ihrer Kolleginnen und Kollegen, die Kündigung. Vor der Kündigung hatte der Arbeitgeber den Betriebsrat angehört. in dem Anhörungsschreiben hatte er hinsichtlich der Klägerin eine Betriebszugehörigkeit seit März 2012 und eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende angegeben. Das war natürlich nicht richtig, denn die Frau war schon seit 2004 an Bord und hatte demzufolge auch eine längere Kündigungsfrist und auch Kündigungsschutz. Nach der vom Arbeitgeber angegebenen Betriebszugehörigkeit hätte sie noch gar keinen Kündigungsschutz gehabt. Sie klagte. Zum einen machte sie gelten, dass gar nicht alle Filiane geschlossen werden und sie ggf. auch in einer anderen Filiale unterkommen könne. Doch das war für das Gericht gar nicht entscheidend. Die Klägerin hatte nämlich, wie üblich in Kündigungsschutzuklagen, auch die fehlende ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates gerügt. Sie sei schließlich schon 2004 in das Unternehmen eingetreten und es ergebe sich damit auch eine andere Kündigungsfrist.

Das LAG hat zunächst gepfüt, ob der Betriebsrat überhaupt noch bestand. Das war der Fall, denn gemäß § 21 b BEtrVG hat der Betriebsrat auch bei einer Betriebsstillegung solange ein Restmandat, wie er hinsichtlich Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten benötigt wird. Des weiteren hat das LAG ausgeführt, dass es ständige Rehctsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist, dass nicht nur die fehlende Betriebsratsanhörung eine Kündigung unwirksam macht sondern auch die fehlerhafte.  

Das LAG belehrte den Arbeitgeber, dass durch die Anhörung des Betriebsrates, dem Betriebsrat die Möglichkeit gegeben werden muss, in sachgerechter Weise seine Bedenken gegen die Kündigung vorzutragen. Das kann er aber nicht, wenn er eine Anhörung bekommt, aus der hervor geht, dass es sich um eine Mitarbeiterin mit einer Betriebszugehörigkeit von weniger als einem halben Jahr handelt, die demnach keinen Kündigungsschutz und eine kurze Kündigungsfrist hat.

Die Kündigung scheiterte also an der Fomalie. In der Sache wäre sie sicherlich wirksam gewesen. Äregerlich und unnötig, wenn der Arbeitgeber die Anhörung des Betriebsrates durch einen Anwalt hätte formulieren lassen.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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