9 Sep
2011

Kündigungsfristen gelten auch für Arbeitnehmer

Etwas ganz selbstverständliches muss hier mal gesagt werden: Ein Vertrag, auch ein Arbeitsvertrag, bindet beide Seiten. So muss auch der Arbeitnehmer sich an die im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen halten.

Ich komme darauf, weil es immer wieder vorkommt, dass Arbeitnehmer meinen, sie könnten sich bei einem neuen Jobangebot sofort aus dem alten Vertrag davon machen oder gar fristlos kündigen. Das geht nicht so einfach. Zunächst gilt für den Arbeitnehmer die im Vertrag vereinbarte Frist. Ein neues Jobangebot liefert keinen Grund für eine fristlose Kündigung. Denn der Grund für eine solche Kündigung muss im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer liegen. Fristlos kann ein Arbeitnehmer nur dann kündigen, wenn der Arbeitgeber in massiver Weise gegen den Arbeitsvertrag verstößt, was schon mal der Fall sein kann. In der Regel muss aber auch der Arbeitnehmer vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung abmahnen. Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn der Bock, den der Arbeitgeber geschossen hat, sehr groß, der Pflichtverstoß also besonders gravierend war.

Gibt es keinen wichtigen Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde, dann bleibt noch die einvernehmliche Trennung. Wenn auch die nicht möglich ist, muss man wohl oder übel bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beim alten Arbeitgeber bleiben. Tut man dies nicht und fängt schon beim neuen Arbeitgeber an, dann verstößt man gegen das Konkurrenzverbot nach § 60 HGB und macht sich gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber u.U. schadensersatzpflichtig.

 

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht

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