11 Jul
2013

Anspruch auf jährliche Tantieme ohne ausdrückliche vertragliche Regelung?

Das Bundesarbeitsgericht hat am 17.4.2013 (Az.: 10 AZR 251/12) eine wichtige Entscheidung zu den Fragen:

  • Entstehung einer betrieblichen Übung
  • Entstehung eines individuellen Anspruchs auf eine jährliche Sonderzahlung ohne ausdrückliche vertragliche Regelung durch konkludentes Verhalten
  • Entstehung eines individuellen Anspruchs, wenn die Zahlungen in unterschiedlicher Höhe erfolgten

Folgender (verkürzt dargestellter) Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde:

Der klagende Arbeitnehmer (Führungskraft: Leiter-IT) hatte in seinem Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1995 folgende Regelung:

„1. Herr J erhält als Vergütung für seine Tätigkeit ein Jahres-Bruttogehalt in Höhe von DM 120.000,00 (in Worten: einhundertzwanzigtausend Deutsche Mark), das monatlich nach Abzug der gesetzlichen Abgaben in 12 gleichen Teilbeträgen ausgezahlt wird. Bei erfolgreicher Zusammenarbeit im ersten Jahr erfolgt die Zahlung einer Tantieme in Höhe von DM 10.000,00 (Brutto).“ (Hervorhebung von mir)

Maßgeblich für die Entscheidung war der hervorgehobene 2. Satz der Vereinbarung.

In den folgenden Jahren bis 2001 war der angestellten Führungskraft monatlich ein Vorschuss auf die Tantieme gezahlt worden und am Ende des jeweiligen Jahres nochmal ein größerer Betrag ohne Verrechnung mit den Vorschüssen und ohne den Vorbehalt der Freiwilligkeit. In den Jahren 2004, 2005 und 2006 bekam der Kläger jeweils rund 34.000 Euro als Einmalzahlung. Für das Jahr 2007 wollten die Parteien eine Neuregelung über die Vergütung treffen und es kam zu einem umfangreichen Emailverkehr über die Konditionen. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer sogar dazu aufgefordert einen Vorschlag über die Tantiemenregelung ab 2008 zu unterbreiten. Zu einer Einigung kam es jedoch nicht.

Letztmalig im Juli 2008 bekam der Kläger rund 24.000 Euro Tantieme für 2007 und dann bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Juni 2011 nicht mehr. Er verklagte seinen Arbeitgeber auf Zahlung von rund 130.000 Euro. Er machte geltend, dass ihm pro Jahr 34.000 Euro Tantieme zustehen. Dies ergebe sich aus der dreimaligen Zahlung in dieser Höhe in den Jahren 2004 bis 2006. Der Arbeitgeber hielt dem entgegen, dass keine betriebliche Übung entstanden sei und dass es auch keinen Anspruch aufgrund vertraglicher Regelung gebe.

Die klagende Führungskraft unterlag in den beiden Vorinstanzen. Das Bundesarbeitsgericht jedoch gab der Revision des Klägers statt und verwies den Streit zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das LAG zurück.

Zunächst einmal hat das Bundesarbeitsgericht die Entstehung einer betrieblichen Übung verneint. Das ist nur logisch. Eine betriebliche Übung hat einen kollektiven Bezug. Sie entsteht, wenn eine Gruppe von Arbeitnehmern betroffen ist. Der klagende Arbeitnehmer hatte aber einen kollektiven Bezug gar nicht vorgetragen sondern immer nur von dem auf in bezogenen Leistungsverhalten gesprochen.

Gleichwohl hat die Vorinstanz nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts zu kurz gegriffen. Das Landesarbeitsgericht war davon ausgegangen, dass vertraglich nur von der Zahlung einer Tantieme für das erste Jahr der Beschäftigung geregelt war. Es hatte nicht die zwischen den Parteien übliche Praxis der weiteren immerhin 10 Jahre berücksichtigt und auch nciht die Tatsache, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hatte, einen Vorschlag zu einer Neuregelung der Tantiemeregelung zu machen.

Laut Bundesarbeitsgericht hat das LAG verkannt, dass der Kläger einen Anspruch aufgrund einer konkludenten Abrede haben kann, wonach der Anspruch dem Grunde nach zugesprochen wurde un in der Höhe nach billigem Ermessen entschieden werden sollte. Die entsprechende Regelung findet sich in § 315 Abs. 1 BGB, der wie folgt lautet:

„Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.“

Das LAG hat nicht berücksichtigt, dass der Kläger ab 2001 nicht verrechnete Vorschüsse bekam und in 3 Jahren in Folge sogar Tantieme in derselben Höhe. Es sei daher der Arbeitsvertrag nciht richtig ausgelegt worden. Zwar könne man die Ansicht vertreten, das nur für das erste Jahr eine Tantieme zugesagt wurde. Aber man müsse berücksichtigen, wie sich die Parteien in den folgenden Jahren verhalten hatten. Außerdem könne man nicht einen Anspruch auf Tantieme nur deshalb verneinen, weil die Tantieme in unterschiedlicher Höhe gezahlt wurde.

Es spreche daher sehr viel dafür, dass die Parteien gewollt haben, dass dem klagenden Arbeitnehmer dem Grunde nach eine Tantieme zugesagt werden sollte und dass weiter konkludent verabredet war, dass über die Höhe nach billigem Ermessen zu entscheiden sei.

Das LAG muss jetzt erneut den Parteien Gelegenheit zur Sachverhaltsdarstellung geben und ermitteln, ob ein Anspruch durch konkludentes Verhalten entstanden ist und ob er sich durch das Hin  und Her im Jahre 2007 geändert hat.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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